§ 98c VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Vereinfachte Sorgfaltspflichten

§ 98c.

(1) Die Versicherungsunternehmen sind von den in § 98b Abs. 1 Z 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 festgelegten Pflichten in folgenden Fällen vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß Abs. 2 befreit:

  1. 1. Wenn es sich bei dem Kunden um
  1. a) ein Versicherungsunternehmen, soweit es den Bestimmungen dieses Hauptstückes unterliegt, ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG oder ein Kredit- und Finanzinstitut gemäß Art. 3 der Richtlinie 2005/60/EG (ABl. Nr. L 309 vom 25. November 2005, S. 15),
  2. b) ein in einem Drittland ansässiges Versicherungsunternehmen, Kreditinstitut oder anderes Finanzinstitut, im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2005/60/EG , das dort gleichwertigen Pflichten, wie in der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehen, unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt,
  3. c) eine börsennotierte Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Vertragsstaaten zugelassen sind, oder eine börsennotierte Gesellschaft aus einem Drittland, die gemäß einer auf Basis der Verordnungsermächtigung gemäß § 85 Abs. 10 BörseG durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegt, die dem Europäischen Gemeinschaftsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind,
  4. d) eine inländische Behörde oder
  5. e) eine Behörde oder öffentliche Einrichtung,
  1. aa) wenn diese auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Europäischen Gemeinschaften mit öffentlichen Aufgaben betraut wurde,
  2. bb) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht,
  3. cc) deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind und
  4. dd) wenn diese entweder gegenüber einem Organ der Europäischen Gemeinschaften oder den Behörden eines Vertragsstaats rechenschaftspflichtig ist oder anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen,
  1. 2. Gegenüber Kunden in Bezug auf nachstehende Versicherungsverträge und die damit zusammenhängenden Transaktionen:
  1. a) Lebensversicherungsverträge, wenn die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden Prämien 1 000 Euro nicht übersteigt oder wenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2 500 Euro beträgt,
  2. b) Rentenversicherungsverträge, sofern diese weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können.

(2) Die Versicherungsunternehmen haben zu bewerten, ob mit den in Abs. 1 Z 1 lit. c bis e genannten Kunden und mit den in Abs. 1 Z 2 lit. b genannten Produkten ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung verbunden ist. Hierbei ist Tätigkeiten dieser Kunden und der Art der Produkte und Transaktionen, bei denen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf die Verwendung zum Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung geschlossen werden kann, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Wenn die den Versicherungsunternehmen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist, so sind die in diesem Paragraphen geregelten Befreiungen nicht anzuwenden.

(3) Die Versicherungsunternehmen haben ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Vorraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.

(4) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung zu verfügen, dass die Befreiungen nach Abs. 1 nicht mehr anzuwenden sind, wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft.

(5) Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden in den anderen Vertragsstaaten und die Europäische Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in Abs. 1 festgelegten Bedingungen erfüllt.

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007

Schlagworte

Kreditinstitut, Kontrollmechanismus

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40094483

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