§ 98b NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 98b.

(1) Der Hauptausschuss kann auf Antrag eines seiner Mitglieder die Abhaltung einer Enquete des Nationalrates über Angelegenheiten der Europäischen Union beschließen. Eine solche Enquete soll insbesondere der Aussprache mit Vertretern von Organen der EU dienen.

(2) Alle Mitglieder des Nationalrates sind berechtigt, an einer solchen Enquete teilzunehmen. Der Hauptausschuss kann beschließen, die Bundesräte und die österreichischen Abgeordneten zum Europäischen Parlament zu den Verhandlungen beizuziehen. Die Enquete ist öffentlich, sofern der Hauptausschuss nichts anderes beschlossen hat.

(3) § 98 Abs. 1 bis 3 und § 98a Abs. 1, 3 und 4 gelten sinngemäß.

(4) Der Hauptausschuss kann dem Präsidenten des Nationalrates die Festlegung des näheren Ablaufs der Enquete übertragen. Einer solchen Festlegung hat eine Beratung in der Präsidialkonferenz voranzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40133194

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