Bindende Vermittlung
§ 98a.
Die FMA kann der ESMA Fälle zur Kenntnis bringen, in denen ein Ersuchen
- 1. um eine Überwachung, eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung gemäß § 98 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat oder
- 2. um Informationsaustausch im Sinne des § 98 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.
1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Gesetzesnummer
20005401
Dokumentnummer
NOR40135213
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