Pflegekostenzuschuß des Versicherungsträgers bei Anstaltspflege
§ 98a.
Wenn ein Anspruch auf Anstaltspflege als Sachleistung gegeben ist, der Anspruchsberechtigte jedoch die Sachleistung nicht in Anspruch nimmt, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten einen Pflegekostenzuschuß zu leisten. Der Pflegekostenzuschuß ist in der Satzung des Versicherungsträgers in einem Ausmaß festzusetzen, das der Regelung in den Verträgen gemäß § 149 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entspricht. Kommen keine Verträge zustande, so ist das Ausmaß des Pflegekostenzuschusses unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger sowie das wirtschaftliche Bedürfnis des Versicherten festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098578
alte Dokumentnummer
N6197846445L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)