§ 98 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).

Abschnitt F Kosten und sonstige Nebenansprüche Allgemeine Bestimmungen

§ 98

(1) § 98.An Nebenansprüchen sind im Verfahren der Zollbehörden zu erheben

  1. 1. Kosten, und zwar:
  1. a) Kommissionsgebühren nach Maßgabe der §§ 99 bis 102,
  2. b) Verwaltungsabgaben nach Maßgabe der §§ 103 bis 105,
  3. c) Barauslagenersätze nach Maßgabe der §§ 106 und 107;
  1. 2. Kreditzinsen und Säumniszinsen nach Maßgabe des Abschnitts D und Ausgleichszinsen nach Maßgabe der Zollkodex-Durchführungsverordnung;
  2. 3. Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des § 108;
  3. 4. sonstige Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO, soweit im Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist.

(2) Als Nebenansprüche gelten auch die von der Behörde nach Artikel 241 ZK und § 85 zu zahlenden Zinsen.

(3) Die Nebenansprüche sind nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben. Die Erhebung der Nebenansprüche obliegt jener Zollstelle, bei der das Verfahren anhängig ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)