Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Abschnitt F Kosten und sonstige Nebenansprüche Allgemeine Bestimmungen
§ 98
(1) § 98.An Nebenansprüchen sind im Verfahren der Zollbehörden zu erheben
- 1. Kosten, und zwar:
- a) Kommissionsgebühren nach Maßgabe der §§ 99 bis 102,
- b) Verwaltungsabgaben nach Maßgabe der §§ 103 bis 105,
- c) Barauslagenersätze nach Maßgabe der §§ 106 und 107;
- 2. Kreditzinsen und Säumniszinsen nach Maßgabe des Abschnitts D und Ausgleichszinsen nach Maßgabe der Zollkodex-Durchführungsverordnung;
- 3. Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des § 108;
- 4. sonstige Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO, soweit im Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist.
(2) Als Nebenansprüche gelten auch die von der Behörde nach Artikel 241 ZK und § 85 zu zahlenden Zinsen.
(3) Die Nebenansprüche sind nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben. Die Erhebung der Nebenansprüche obliegt jener Zollstelle, bei der das Verfahren anhängig ist.
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