Lagerbewilligung
§ 98.
(1) Zollager sind nach Maßgabe des Abs. 2 zugelassene Lagerräume, Freilagerflächen und Umschlagflächen zur Aufbewahrung oder zum Umschlag zollhängiger Waren. Sie sind öffentliche Zollager oder Zolleigenlager.
(2) Der Betrieb des Zollagers bedarf der Bewilligung (Lagerbewilligung). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn für den Betrieb des Zollagers ein Bedürfnis des Warenverkehrs oder der Wirtschaft besteht. Außerdem muß der Antragsteller (Lagerverwaltung) Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bieten. Für die Bewilligung sind die Zollämter erster Klasse zuständig. Der Bund ist berechtigt, an den Sitzen der Zollämter zum Zweck der Ausübung der allgemeinen Zollaufsicht öffentliche Zollager zu betreiben.
(3) In der Lagerbewilligung sind zu bestimmen
- 1. der Standort des Zollagers;
- 2. bei Zolleigenlagern die zur Lagerung zugelassenen Waren nach Maßgabe des Betriebsgegenstandes der Lagerverwaltung;
- 3. die Räume und Flächen, die das Zollager bilden;
- 4. eine Sicherheit (§ 60), wenn dies zur Sicherung der Einbringung des Zolls erforderlich ist;
- 5. die zur Sicherung der Räume im Sinn des § 99 Abs. 1 notwendigen Maßnahmen sowie diesbezügliche Vereinfachungen im Sinn des § 99 Abs. 2;
- 6. Vereinfachungen hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe schriftlicher Anmeldungen und der Ausstellung von Niederlagescheinen, soweit dadurch die Zollaufsicht nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Lagerverwaltung unterliegt hinsichtlich des Betriebes des Zollagers der besonderen Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus § 26 ergibt.
(5) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Begünstigung mißbräuchlich ausgenutzt wird, die für die Bewilligung maßgebenden Gründe weggefallen sind oder den auf Grund der besonderen Zollaufsicht ergangenen Anordnungen nicht entsprochen wird.
(6) Die Lagerbewilligung erlischt durch Verzicht der Lagerverwaltung, durch Ablauf der Geltungsdauer oder durch Widerruf durch die Zollbehörde.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051784
alte Dokumentnummer
N3199222302J
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