§ 98. Erweiterungen der Grundberechtigung
und besondere Berechtigungen für Segelflieger.
(1) Die Grundberechtigung gemäß § 95 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, zweisitzige und mehrsitzige, zweisitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, daß er Segelflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer und mindestens 20 Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung einwandfrei ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Flüge mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und mindestens fünf Landungen.
(2) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, drei- und mehrsitzige Segelflugzeuge ohne Rücksicht auf die besetzten Plätze im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, daß er mindestens 20 Landungen mit mindestens dreisitzigen Segelflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung einwandfrei ausgeführt hat.
(3) Für die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flugzeiten zählen nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer.
(4) Segelfliegern ist auf Antrag die besondere Berechtigung für jene Startarten zu erteilen, die sie nicht bereits im Rahmen der Grundberechtigung besitzen, wenn sie nachweisen, daß sie für jede Startart mindestens fünf Abflüge einwandfrei ausgeführt haben.
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