§ 98 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Organisatorische Maßnahmen nach der Wahl und Stimmenzählung

§ 98

(1) § 98.Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler abgestimmt haben, hat der Wahlleiter die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären.

(2) Die Zweigwahlkommission hat sämtliche abgegebenen Wahlkuverts in ungeöffnetem Zustand, die Vollmachten, die Urschrift der Niederschrift, die Wählerliste und das Abstimmungsverzeichnis sorgfältig zu verpacken und unverzüglich der Hauptwahlkommission zu übermitteln.

(3) Die übernommenen Wahlkarten-Wahlkuverts sind von den Zweigwahlkommissionen nach den Hauptwahlkommissionen, die sie ausgestellt haben, zu sortieren. In einer zweifach auszufertigenden Niederschrift ist die Zahl der abgegebenen Wahlkarten-Wahlkuverts für jede Hauptwahlkommission gesondert anzuführen. Jede Zweigwahlkommission, die Wahlkarten-Wahlkuverts erhalten hat, hat diese nach den Hauptwahlkommissionen, welche die Wahlkarten ausgestellt haben, zu verpacken und unverzüglich mit der Urschrift der Niederschrift an die eigene Hauptwahlkommission zu übermitteln.

(4) Die Hauptwahlkommission überprüft zunächst die Unversehrtheit der übergebenen Pakete, öffnet die Pakete, sortiert die Wahlkuverts nach Wahlkommissionen und führt sie der Stimmenzählung durch die Wahlkommissionen zu. Die Abstimmungsverzeichnisse, Wählerlisten und Niederschriften der Zweigwahlkommissionen verbleiben bei der Hauptwahlkommission. Weiters hat die Hauptwahlkommission die auf postalischen Weg erhaltenen sowie die von den Zweigwahlkommissionen übermittelten Wahlkartenkuverts an die Wahlkommissionen weiterzuleiten. Die von den Zweigwahlkommissionen für andere Hauptwahlkommissionen übernommenen Wahlkartenpakete sind von der Hauptwahlkommission an die jeweils zuständige Hauptwahlkommission zu übermitteln.

(5) Bei der Verwendung von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung kann eine Entnahme der Stimmzettel aus den Wahlkuverts und die Erfassung in unveränderbaren Stimmzettel-Bilddateien auch durch eine von den Wahlkommissionen ermächtigte, in der betreffenden Wirtschaftskammer eingerichtete zentrale Stelle erfolgen. In diesem Fall kann ein Sortieren der Wahlkuverts nach Wahlkommissionen durch die Hauptwahlkommission entfallen.

(6) Die Wahlkommission oder die dazu ermächtigte zentrale Stelle hat für jede Fachgruppe (Fachvertretung) festzustellen:

  1. a) die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmen,
  2. b) die Summe der ungültigen Stimmen,
  3. c) die Summe der gültigen Stimmen,
  4. d) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen und
  5. e) die Anzahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Vorzugsstimmen.

(7) Langt bei einer Wahlkommission ein Wahlkuvert ein, mit dessen Vermerk der im Wahlkuvert befindliche amtliche Stimmzettel nicht übereinstimmt oder für das sie nicht zuständig ist (Irrläufer), so ist dieser im Wege der Hauptwahlkommission an jene Wahlkommission zu leiten, die zur Feststellung der Stimmenzahl jener Fachgruppe oder Fachvertretung zuständig ist, auf die dieser amtliche Stimmzettel lautet.

(8) Hinsichtlich der nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens von einem anderen Landeskammerbereich über die Hauptwahlkommission eingelangten Wahlkuverts oder Stimmzettel (Irrläufer), erfolgt die Stimmenzählung nachträglich durch die zuständige Hauptwahlkommission. Die Hauptwahlkommission hat das festgestellte Stimmen- und allenfalls Mandatsergebnis im betreffenden Wahlkörper entsprechend zu berichtigen und eine allfällige Änderung des Mandatsverhältnisses zu verlautbaren. Irrläufer sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie spätestens eine Woche nach dem letzten Wahltag in der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sind.

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