§ 98 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Verbot und Herabsetzung von Leistungen

§ 98.

(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Versicherungsunternehmens, daß dieses nicht imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung eines Konkurses aber im Interesse der Versicherten gelegen ist, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde, soweit dies im Interesse der Versicherten erforderlich ist,

  1. 1. Zahlungen, insbesondere Versicherungsleistungen, in der Lebensversicherung auch Rückkäufe und Polizzendarlehen in dem zur Überwindung der Zahlungsschwierigkeiten erforderlichen Ausmaß zu untersagen, oder
  2. 2. Verpflichtungen des Versicherers aus der Lebensversicherung entsprechend dem vorhandenen Vermögen herabzusetzen.

(2) Die nach Abs. 1 Z. 1 getroffenen Maßnahmen sind aufzuheben, sobald die Vermögenslage des Versicherungsunternehmens dies gestattet.

(3) Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Prämien (Beiträge) in der bisherigen Höhe weiter zu zahlen, wird durch Maßnahmen nach Abs. 1 nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072251

alte Dokumentnummer

N5197821014L

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