§ 98.
Der Handelsmäkler haftet jeder der beiden Parteien für den durch sein Verschulden entstehenden Schaden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 98.
Der Handelsmäkler haftet jeder der beiden Parteien für den durch sein Verschulden entstehenden Schaden.
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