§ 98 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Art. 1 Z 103 der Novelle BGBl. I Nr. 102/2011 lautet: ,,In § 98 Abs. 1 wird nach dem Wort „Betreiber“ die Wortfolge „eines Kommunikationsnetzes oder –dienstes“ eingefügt.". Richtig wäre: ,,In § 98 Abs. 1 erster Satz ..." (vgl. Textgegenüberstellung ).

Auskünfte an Betreiber von Notrufdiensten

§ 98.

(1) Betreiber eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes haben Betreibern von Notrufdiensten auf deren Verlangen Auskünfte über Stammdaten im Sinne von § 92 Abs. 3 Z 3 lit. a bis d sowie über Standortdaten im Sinne des § 92 Abs. 3 Z 6 zu erteilen. In beiden Fällen ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung ein Notfall, der nur durch Bekanntgabe dieser Informationen abgewehrt werden kann. Die Notwendigkeit der Informationsübermittlung ist vom Betreiber des Notrufdienstes zu dokumentieren und dem Betreiber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nachzureichen. Der Betreiber darf die Übermittlung nicht von der vorherigen Darlegung der Notwendigkeit abhängig machen. Den Betreiber des Notrufdienstes trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens.

(2) Ist eine aktuelle Standortfeststellung nicht möglich, darf die Standortkennung (Cell-ID) zum letzten Kommunikationsvorgang der Endeinrichtung des gefährdeten Menschen verarbeitet werden. Der Anbieter hat den betroffenen Teilnehmer über eine Auskunft über Standortdaten nach dieser Ziffer frühestens nach 48 Stunden, jedoch spätestens nach 30 Tagen grundsätzlich durch Versand einer Kurzmitteilung (SMS), wenn dies nicht möglich ist schriftlich, zu informieren. Diese Information hat zu enthalten:

  1. a) die Rechtsgrundlage,
  2. b) die betroffene Daten,
  3. c) das Datum und die Uhrzeit der Abfrage,
  4. d) Angabe der Stelle, von der die Standortfeststellung in Auftrag gegeben wurde, sowie eine entsprechende Kontaktinformation.

(3)  Betreiber gemäß § 20 haben Betreibern von Notrufdiensten unmittelbar nach Eingang eines Notrufes Standortdaten im Sinne des § 92 Abs. 3 Z 6 der Telekommunikationsendeinrichtung, von der aus die Notrufnummer gewählt wurde, zugänglich zu machen und auf Anfrage Auskünfte über Stammdaten gemäß § 92 Abs. 3 Z 3 lit. a bis d zu erteilen.

(4)  Betreiber von Kommunikationsnetzen haben bei der Ermittlung des Standortes der Telekommunikationsendeinrichtung entgeltfrei mitzuwirken, soweit hierfür internationale Standards vorhanden sind.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung die näheren Details der Ermittlung, insbesondere die Genauigkeit und die Zuverlässigkeit der Standortermittlungen und Übertragung des Standortes der Telekommunikationsendeinrichtung festlegen. Hierbei hat er insbesondere auf internationale Standards, grundlegende Anforderungen im öffentlichen Interesse, die technischen Möglichkeiten und die hiefür erforderlichen Investitionen, allfällig bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen zwischen Anbietern von Kommunikationsnetzen oder -diensten und Betreibern von Notrufdiensten sowie die Angemessenheit des erforderlichen wirtschaftlichen Aufwandes Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Kommunikationsdienst

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40163157

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