Reife- und Befähigungsprüfung
§ 98.
(1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik schließt mit der Reifeprüfung, die zugleich Befähigungsprüfung für Kindergärten, im Falle des § 94 Abs. 2 Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte ist, ab.
(1a) Die Kollegs (§ 95 Abs. 3a) schließen mit einer Reife- und Befähigungsprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, kann der Ausbildungsgang statt durch eine Reife- und Befähigungsprüfung durch eine Befähigungsprüfung abgeschlossen werden, deren Inhalt auf den berufsbildenden Ausbildungsbereich des Kollegs zu beschränken ist.
(2) Die Lehrgänge zur Ausbildung in Sonderkindergartenpädagogik (§ 95 Abs. 3) schließen mit der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung ab.
(3) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118509
alte Dokumentnummer
N7196212142Y
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