§ 98 KEM-V 2009

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Funktion

§ 98

(1) Telefondiensteanbieter dürfen diese Rufnummer ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH im Sinne des Abs. 2 und § 96 nutzen.

(2) Telefondiensteanbieter dürfen unter dieser Rufnummer eine Sprachansage schalten, aus der hervorgeht, welcher Telefondiensteanbieter Gespräche, die auf die selbe Art und Weise wie die Betreiberauswahl-Testrufnummer gewählt wurden, abrechnet.

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