§ 98 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Dienstfreistellung für Abgeordnete

§ 98

§ 98. Bewirbt sich ein Mitglied des Kartellgerichts oder des Kartellobergerichts (ein Stellvertreter) um das Mandat eines Abgeordneten in einem allgemeinen Vertretungskörper, so ist es von Amts wegen bis nach vollzogener Wahl außer Dienst zu stellen.

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