§ 98 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.1995

§ 98

(1) Die innere Revision (§§ 78a, 78b GOG) ist durch Erlaß des Bundesministeriums für Justiz näher zu regeln.

(2) Welche Befugnisse dem Rechnungshofe zur Überprüfung der Gebarung der Gerichte in staatswirtschaftlicher Hinsicht zustehen, ergibt sich aus dem Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144.

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