12. Hauptstück
Erkennungs- und Ermittlungsdienst Verwenden personenbezogener Daten
§ 98.
(1) Die Landespolizeidirektionen dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Landespolizeidirektionen dürfen personenbezogene Daten Dritter nur verarbeiten, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies gilt insofern nicht, als es für die Feststellung der Gesamtzahl der diesen Dritten betreffenden Datensätze erforderlich ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.
Schlagworte
Erkennungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40141281
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)