§ 98 FPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

12. Hauptstück

Erkennungs- und Ermittlungsdienst Verwenden personenbezogener Daten

§ 98.

(1) Die Landespolizeidirektionen dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Landespolizeidirektionen dürfen personenbezogene Daten Dritter nur verarbeiten, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies gilt insofern nicht, als es für die Feststellung der Gesamtzahl der diesen Dritten betreffenden Datensätze erforderlich ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.

Schlagworte

Erkennungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40141281

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