4. HAUPTSTÜCK
Zivilrechtliche Bestimmungen Schadenersatzpflichten des Auftraggebers
§ 98.
(1) Bei schuldhafter Verletzung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe einer vergebenden Stelle hat ein übergangener Bewerber oder Bieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe der vergebenden Stelle zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen sonstigen Kosten. Der Ersatz eines entgangenen Gewinns kann nicht geltend gemacht werden.
(2) Kein Anspruch besteht, wenn gemäß § 91 Abs. 3 letzter Satz festgestellt worden ist, daß dem übergangenen Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht erteilt worden wäre.
(3) Der Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des § 12 StGB beteiligt haben. Diese Person haftet mit dem schuldtragenden Organ des Auftraggebers solidarisch.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154361
alte Dokumentnummer
N9199329169J
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