§ 98.
Für die Zeit ab 1. Juli 1992 gebührt Oberforstmeistern, die diese Funktion bereits in der Zeit davor ausgeübt haben, wenn es für sie günstiger ist, anstelle des Zuschlages zur Verwendungszulage nach § 28 Abs. 7 Z 2 und der Dienstzulage nach § 29a weiterhin der Zuschlag zur Verwendungszulage nach der gemäß § 28 Abs. 7 Z 1 zuletzt maßgebend gewesenen Punktezahl, höchstens jedoch bis zum Ausmaß von 950 Punkten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12110499
alte Dokumentnummer
N6199547798J
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