§ 98 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994

§ 98.

(1) Gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates sowie gegen einen Beschluß, mit dem die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt wird, kann binnen zwei Wochen Berufung erhoben werden. Zur Erhebung der Berufung ist neben dem Beschuldigten auch der Disziplinaranwalt berechtigt.

(2) Die Berufung muß eine Erklärung enthalten, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das Erkenntnis angefochten wird. Das Vorbringen neuer Tatsachen und neuer Beweismittel ist zulässig. Eine Anfechtung des Ausspruches über die Schuld gilt auch als Anfechtung des Strafausspruches.

(3) Die Berufung ist beim Disziplinarrat in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Sie ist dem Disziplinaranwalt bzw. dem Beschuldigten mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er binnen 14 Tagen seine Gegenausführungen überreichen kann. Nach Überreichung dieser Gegenausführungen oder nach Ablauf der hiezu bestimmten Frist sind die Akten dem Disziplinarsenat zu übersenden. Die rechtzeitige Einbringung der Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(4) Über die Berufung erkennt in oberster Instanz der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundeskanzleramt. Der Disziplinarsenat besteht aus einem Richter als Vorsitzenden, zwei Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, von denen der eine rechtskundig und der andere Amtsarzt sein muß, sowie aus zwei weiteren Beisitzern, die vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer aus dem Kreis der Kammerangehörigen bestellt werden (§ 104 Abs. 6 Z 3). Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind Stellvertreter zu bestellen.

(5) Der Vorsitzende sowie die Mitglieder des Disziplinarsenates und deren Stellvertreter, mit Ausnahme der vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer bestellten Beisitzer, werden vom

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz bestellt. Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat bei der Bestellung des Vorsitzenden das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen. Die Funktionsdauer der Mitglieder des Disziplinarsenates und deren Stellvertreter beträgt vier Jahre.

(6) Für die Vertretung der Disziplinaranzeige vor dem Disziplinarsenat hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer einen Disziplinaranwalt, der rechtskundig sein muß, und einen Stellvertreter für diesen zu bestellen.

ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12137080

alte Dokumentnummer

N8199433758J

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