V. HAUPTSTÜCK
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Auflegen der Vorschriften
§ 98
§ 98. Der Arbeitgeber hat neben den sonst für seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften einen Abdruck dieser Verordnung sowie eine Abschrift der ihm mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge, soweit diese das II. Hauptstück dieser Verordnung betreffen, im Betrieb an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
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