§ 986 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

a) in klingender Münze, oder Papiergeld;

§ 986

In wie fern ein Darleihen in klingender Münze überhaupt geschlossen werden könne, und in welcher Währung (Valuta) ein solches Darleihen, oder ein Darleihen in Papiergeld zurück zu zahlen sey, bestimmen die darüber bestehenden besonderen Vorschriften.

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