Gelddarleihen.
§ 985
Ein Gelddarleihen kann klingende Münze, oder Papiergeld, oder öffentliche Schuldscheine (Obligationen) zum Gegenstande haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Gelddarleihen.
§ 985
Ein Gelddarleihen kann klingende Münze, oder Papiergeld, oder öffentliche Schuldscheine (Obligationen) zum Gegenstande haben.
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