§ 984 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Arten desselben.

§ 984

Ein Darleihen wird entweder in Geld oder in anderen verbrauchbaren Sachen, und zwar ohne, oder gegen Zinsen gegeben. Im letzteren Falle nennt man es auch einen Zinsenvertrag.

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