Ausnahmeregelung bei Freigrenzen für Reisende
§ 97a
§ 97a. Für Waren, die von Reisenden eingeführt werden, die in das Anwendungsgebiet über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten einreisen, gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrages bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 ein Freibetrag von 75 ECU.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)