§ 97a ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1995

Ausnahmeregelung bei Freigrenzen für Reisende

§ 97a

§ 97a. Für Waren, die von Reisenden eingeführt werden, die in das Anwendungsgebiet über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten einreisen, gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrages bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 ein Freibetrag von 75 ECU.

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