§ 97 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Abmeldung und Bestandaufnahme bei offenen Lagern auf Vormerkrechnung

§ 97.

(1) Zum Zweck der Zollabrechnung hat der Begünstigte innerhalb der in der Ausübungsbewilligung festgesetzten Frist beim Zollamt monatlich die aus dem offenen Lager in den freien Verkehr des Zollgebietes entnommenen Waren mit schriftlicher Anmeldung abzumelden. Eine Abmeldung ist auch bei Beginn einer Bestandaufnahme und bei Erlöschen der Ausübungsbewilligung für die seit der Errichtung des Lagers oder seit der letzten Abmeldung entnommenen Waren abzugeben. Die Verpflichtung besteht auch dann, wenn die entnommenen Waren zollfrei bleiben. Wenn wegen der Art und Beschaffenheit der Waren die Festhaltung der Nämlichkeit nur nach Gewicht, Maß oder Stückzahl möglich oder zweckmäßig ist, kann zur Vereinfachung des Verfahrens in der Ausübungsbewilligung angeordnet werden, daß jeweils die am frühesten in das offene Lager aufgenommenen Waren gleicher Art und Beschaffenheit als entnommen gelten. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(2) Der Begünstigte ist berechtigt, in den freien Verkehr des Zollgebietes abgesetzte Waren auch gesondert im Zeitpunkt der Entnahme abzumelden.

(3) In der Abmeldung hat der Begünstigte auch den Zoll zuzüglich der Stundungszinsen für die in den freien Verkehr des Zollgebietes abgesetzten Waren zu berechnen und den errechneten Betrag spätestens am Tag der Abmeldung zu entrichten. Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung ist nicht zu erlassen, wenn der Begünstigte von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens in der nächstfolgenden Abmeldung berücksichtigt. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 41)

(4) Der Begünstigte hat die für die Durchführung von Bestandaufnahmen erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und die notwendigen Handleistungen auf eigene Kosten und Gefahr zu erbringen. Der bei der Bestandaufnahme ermittelte Bestand ist in der Vormerkrechnung anzuschreiben.

(5) Bei einer Bestandaufnahme festgestellte Fehlmengen bleiben zollfrei, soweit sie den in der Ausübungsbewilligung entsprechend der Art und Eigenschaft der Ware festgesetzten Hundertsatz nicht überschreiten. Andere Fehlmengen sind unter Anwendung des bei Beginn der Bestandaufnahme geltenden Zollsatzes zu verzollen.

(6) Bei Erlöschen der Ausübungsbewilligung hat das Zollamt unter Bedachtnahme auf den Umfang des Warenverkehrs und die Art der Waren eine Räumungsfrist festzusetzen.

(BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 36)

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049619

alte Dokumentnummer

N3198810465F

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