§ 97 WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Allgemeine Bestimmungen

§ 97.

(1) Die Organe und Beauftragten eines Wasserverbandes sind verpflichtet, die ihnen bei Durchführung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsverhältnisse außerhalb ihrer dienstlichen Berichterstattung geheimzuhalten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Verband für die Dauer von fünf Jahren weiter. Für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ergeben, haften die betreffenden Personen und der Verband als Gesamtschuldner nach den Bestimmungen des 30. Hauptstückes des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) des Vorstandes und der Mitgliederversammlung können die betroffenen Verbandsmitglieder binnen zwei Wochen nach erlangter Kenntnis die Schlichtungsstelle (§ 88e Abs. 6) schriftlich anrufen; diese hat eine gütliche Beilegung anzustreben und, wenn dies nicht gelingt, einen Schlichtspruch zu fällen. Soweit es sich dabei um Fragen der Mitgliedschaft, des Stimmrechtes, der Einstufung und Beitragsvorschreibung sowie der Erteilung von Aufträgen handelt, ist die Berufung an die Aufsichtsbehörde, in den Fällen des § 90 Abs. 3 an den Dachverband zulässig; in allen anderen Fällen ist eine Berufung unzulässig.

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich (§§ 90 Abs. 3, 95) handelt und entscheidet der Vorstand; er stellt bei Zwangsverbänden auch fest, wer auf Grund der erlassenen Satzungen als Verbandsmitglied anzusehen ist. Gegen solche Entscheidungen und Verfügungen des Vorstandes ist die Berufung an die Aufsichtsbehörde zulässig.

(4) Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle und im übertragenen Wirkungsbereich finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß Anwendung.

(5) Rechtswirksame Beschlüsse, Verfügungen und Schlichtsprüche der Verbandsorgane bilden einen Vollstreckungstitel nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

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