ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 209/1969
§ 97. Organe der Straßenaufsicht
(1) Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswache und im Falle des § 94c Abs. 1 der Gemeindewachkörper, haben die Verkehrspolizei (§ 94b lit. a) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch
- a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
- b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
- c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,
mitzuwirken.
(1a) Im Bereich eines Grenzüberganges dürfen auch die mit der Grenzabfertigung betrauten Organe den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln. Das gleich gilt im Bereich einer Mautstelle für die mit der Mauteinhebung betrauten Organe des Straßenerhalters.
(2) Sofern es sich nicht um Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache handelt, sind die Organe der Straßenaufsicht von der Behörde auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit einem Dienstabzeichen auszustatten. Organe der Straßenaufsicht, die im Dienst einer Bundespolizeibehörde oder einer Gemeindesicherheitswache stehen, sind von der Dienstbehörde auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit einem Dienstabzeichen auszustatten. Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens sind unter Bedachtnahme auf seinen Zweck und seine Erkennbarkeit durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu bestimmen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge, wie zum Beispiel bei Bränden oder Unfällen, oder in besonderen Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei Straßenbauten, kann die Behörde, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, außer den Organen der Straßenaufsicht auch andere geeignete Personen mit der Regelung des Verkehrs auf den in Betracht kommenden Straßenteilen vorübergehend betrauen. Sie hat diese Personen nach Möglichkeit mit einer weißen Armbinde kenntlich zu machen und mit einem Ausweis, aus dem diese Betrauung hervorgeht, zu versehen. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Behörde auch Organe eines Straßenbahnunternehmens mit der Regelung des Verkehrs im Bereiche von Straßenbahnhaltestellen betrauen.
(4) Die Organe der Straßenaufsicht sowie die nach Abs. 3 betrauten Organe sind, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen
- a) nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist,
- b) nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.
(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle oder anderer den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffenden Amtshandlungen zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (z. B. sogenannte Geschwindigkeitsrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahme gelten die Bestimmungen des § 44b Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
(6) Alle Personen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der unmittelbaren Regelung des Verkehrs befaßt sind, müssen während dieser Tätigkeit so ausgerüstet sein und sich so aufstellen, daß sie von allen Straßenbenützern bei gehöriger Aufmerksamkeit leicht gesehen werden können.
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