§ 97 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Vernehmungen

§ 97.

Auf Ersuchen von Behörden oder Sicherheitsdienststellen ist deren Organen Gelegenheit zu geben, einen Strafgefangenen in der Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen im Beisein eines Strafvollzugsbediensteten zu vernehmen. Organen ausländischer Behörden oder Sicherheitsdienststellen ist dies aber nur dann zu gestatten, wenn das Bundesministerium für Justiz die Zulässigkeit der Vernehmung bestätigt hat.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028258

alte Dokumentnummer

N2196923641S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)