§ 97.
(1) Der Ankläger ist berechtigt, auch wegen der Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen Anträge an den Untersuchungsrichter zu stellen; der Untersuchungsrichter hat, falls er Bedenken findet, ihnen beizutreten, die Entscheidung der Ratskammer einzuholen (§ 94).
(2) Untersuchungshandlungen nimmt der Staatsanwalt bei sonstiger Nichtigkeit des Aktes nicht vor. In der Regel (§ 162) darf weder der Ankläger noch der Verteidiger bei der Vernehmung des Beschuldigten und der Zeugen anwesend sein. Sie sind aber berechtigt, dem Augenscheine, der Hausdurchsuchung und der Durchsuchung von Papieren beizuwohnen und die Gegenstände zu bezeichnen, auf die diese Untersuchungshandlungen auszudehnen sind. Der Untersuchungsrichter soll den Ankläger deshalb in der Regel von der Vornahme dieser Handlungen vorher benachrichtigen, kann sie aber auch, wenn Gefahr im Verzug ist, ohne vorausgegangene Verständigung des Anklägers vornehmen.(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 31)
Schlagworte
Intervention, Parteiöffentlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030396
alte Dokumentnummer
N2197523749S
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