§ 97 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 97.

(1) Der Ankläger ist berechtigt, auch wegen der Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen Anträge an den Untersuchungsrichter zu stellen; der Untersuchungsrichter hat, falls er Bedenken findet, ihnen beizutreten, die Entscheidung der Ratskammer einzuholen (§ 94).

(2) Untersuchungshandlungen nimmt der Staatsanwalt bei sonstiger Nichtigkeit des Aktes nicht vor. In der Regel (§ 162) darf weder der Ankläger noch der Verteidiger bei der Vernehmung des Beschuldigten und der Zeugen anwesend sein. Sie sind aber berechtigt, dem Augenscheine, der Hausdurchsuchung und der Durchsuchung von Papieren beizuwohnen und die Gegenstände zu bezeichnen, auf die diese Untersuchungshandlungen auszudehnen sind. Der Untersuchungsrichter soll den Ankläger deshalb in der Regel von der Vornahme dieser Handlungen vorher benachrichtigen, kann sie aber auch, wenn Gefahr im Verzug ist, ohne vorausgegangene Verständigung des Anklägers vornehmen.(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 31)

Schlagworte

Intervention, Parteiöffentlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030396

alte Dokumentnummer

N2197523749S

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