§ 97 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Double Default

§ 97

(1) Kreditinstitute können für die Zwecke des § 74 Abs. 1 Z 5 persönliche Sicherheiten folgender Sicherungsgeber verwenden:

  1. 1. Institute;
  2. 2. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 2 Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG – BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006 und
  3. 3. Exportkreditagenturen.

(2) Kreditinstitute können für die Zwecke des § 74 Abs. 1 Z 5 persönliche Sicherheiten nur dann verwenden, wenn der Sicherungsgeber

  1. 1. über ausreichende Sachkenntnis in der Vergabe persönlicher Sicherheiten verfügt;
  2. 2. einer der Beaufsichtigung von Kreditinstituten zumindest gleichwertigen Aufsicht unterliegt oder zum Zeitpunkt der Stellung der persönlichen Sicherheit über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügt, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest der Bonitätsstufe 3 entspricht;
  3. 3. zum Zeitpunkt der Stellung der persönlichen Sicherheit ein Rating mit einer PD erhalten hat, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest der Bonitätsstufe 2 entspricht und
  4. 4. jederzeit über ein Rating mit einer PD verfügt, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest der Bonitätsstufe 3 entspricht.

(3) Im Falle einer persönlichen Sicherheit einer Exportkreditagentur darf die Sicherheit nicht durch eine ausdrückliche Haftung durch die Zentralregierung besichert sein.

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