§ 97
Das Seilbahnunternehmen hat auf Grundlage der Konzession hinsichtlich öffentlicher Seilbahnen das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 97
Das Seilbahnunternehmen hat auf Grundlage der Konzession hinsichtlich öffentlicher Seilbahnen das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71.
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