Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
§ 97.
Auf nichtbescheinigten Postsendungen soll, auf allen bescheinigten Postsendungen muß der Absender seine Anschrift (Absenderangabe) anbringen. Die Absenderangabe ist auf der Anschriftseite, nach Möglichkeit links oben, und so anzubringen, daß eine Verwechslung mit der Anschrift ausgeschlossen ist. Die Absenderangabe darf auch auf der Rückseite und, wenn sie von der Anschrift klar zu unterscheiden ist, bei Sendungen mit durchsichtiger Verpackung auch auf dem Inhalt der Postsendung angebracht werden. Bei bescheinigten Postsendungen ohne Wertangabe mit dem Vermerk „Wettbewerbsarbeit“ sind als Absenderangabe auch Kennziffern zulässig.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145979
alte Dokumentnummer
N9195722659L
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