§ 97 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

§ 97.

Auf nichtbescheinigten Postsendungen soll, auf allen bescheinigten Postsendungen muß der Absender seine Anschrift (Absenderangabe) anbringen. Die Absenderangabe ist auf der Anschriftseite, nach Möglichkeit links oben, und so anzubringen, daß eine Verwechslung mit der Anschrift ausgeschlossen ist. Die Absenderangabe darf auch auf der Rückseite und, wenn sie von der Anschrift klar zu unterscheiden ist, bei Sendungen mit durchsichtiger Verpackung auch auf dem Inhalt der Postsendung angebracht werden. Bei bescheinigten Postsendungen ohne Wertangabe mit dem Vermerk „Wettbewerbsarbeit“ sind als Absenderangabe auch Kennziffern zulässig.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145979

alte Dokumentnummer

N9195722659L

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