Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren
§ 97.
Die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Beisitzer der Schiedsgerichte der Sozialversicherung bei einer Abteilung für die Angelegenheiten der Notarversicherung gelten für den Rest ihrer Amtsdauer nach der Bildung der nach § 65 Z. 1 vorgesehenen Abteilungen als Beisitzer des Schiedsgerichtes bei dieser Abteilung.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40010066
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