§ 97 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren

§ 97.

Die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Beisitzer der Schiedsgerichte der Sozialversicherung bei einer Abteilung für die Angelegenheiten der Notarversicherung gelten für den Rest ihrer Amtsdauer nach der Bildung der nach § 65 Z. 1 vorgesehenen Abteilungen als Beisitzer des Schiedsgerichtes bei dieser Abteilung.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010066

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