Unvereinbarkeit
§ 97
§ 97. Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht
- 1. gleichzeitig auf Vorschlag mehrerer vorschlagsberechtigter Stellen oder gleichzeitig zum Kartellgericht und zum Kartellobergericht ernannt sein;
- 2. Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrats oder des Bundesrats sein;
- 3. Kartellbevollmächtigter sein.
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