§ 97 GSP-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Einsprüche

§ 97.

(1) Einsprüche gemäß § 19a Abs. 2 MOG 2021 sind bei der Zahlstelle in der gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 3 vorgesehenen Form und hinsichtlich der in § 4 Abs. 6 aufgezählten Projektmaßnahmen bei der jeweils zuständigen Bewilligenden Stelle einzubringen.

(2) Dem Einspruch kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247954

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)