Einsprüche
§ 97.
(1) Einsprüche gemäß § 19a Abs. 2 MOG 2021 sind bei der Zahlstelle in der gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 3 vorgesehenen Form und hinsichtlich der in § 4 Abs. 6 aufgezählten Projektmaßnahmen bei der jeweils zuständigen Bewilligenden Stelle einzubringen.
(2) Dem Einspruch kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40247954
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)