§ 97 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

2. Bestimmungen für einzelne Handwerke

Bodenleger

§ 97

(1) § 97.Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Bodenleger (§ 94 Z 1) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender für das Verlegen von Belägen an Boden, Wand und Decke sowie für die Herstellung des hiefür notwendigen Untergrundes; hievon ausgenommen ist das Verlegen von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen sowie von Tapeten und Wandbespannungen.

(2) Bodenleger sind unbeschadet der Rechte der Tischler auch berechtigt, Parkettböden zu verlegen, abzuschleifen und zu versiegeln.

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