§ 97 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1999

Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung,

Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

§ 97

(1) § 97.Wird eine Militärperson vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Exekutivdienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der §§ 95 und 96 entsprechenden Höhe zu ermitteln.

(2) In der Ausbildungsphase am Beginn des Dienstverhältnisses nach § 148 BDG 1979 gebührt nur dann eine Funktionszulage oder eine Funktionsabgeltung oder eine Verwendungszulage nach § 92 oder eine Verwendungsabgeltung nach § 96, wenn die Militärperson im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut ist.

(3) Für denselben Zeitraum kann der Militärperson nur eine einzige nach den §§ 95 und 96 anspruchsbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt sie zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.

(4) Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einer Militärperson eine Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung gebühren.

(5) Maßgebend für den Anspruch auf Funktionsabgeltung und auf Verwendungsabgeltung ist, daß der betreffende Arbeitsplatz dem Militärischen Dienst zugeordnet ist. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob auch der Vertretene dem Militärischen Dienst angehört.

(6) Werden Militärpersonen in der Zeit

  1. 1. vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppen M BO 1, M ZO 1, M BO 2,

    M ZO 2, A 1, A 2 oder E 1 oder

  1. 2. vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1997 auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1, M ZO 1 oder A 1

    verwendet, so sind auf die Abgeltung des höherwertigen Arbeitsplatzes statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach § 92 und die Verwendungsabgeltung nach § 96 die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach § 121 und über die Verwendungsabgeltung nach § 122 anzuwenden.

(7) Bei der Anwendung des Abs. 6 ist der Bemessung der Verwendungszulage nach § 121 und der Verwendungsabgeltung nach § 122 jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die der Militärperson gebührte, wenn sie als Berufsoffizier der Besoldungsgruppe der Berufsoffiziere oder als Beamter in Unteroffiziersfunktion der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung angehörte. Dabei entsprechen

  1. 1. den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 die Verwendungsgruppe H 1,
  2. 2. den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 die Verwendungsgruppe H 2,
  3. 3. den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 die Verwendungsgruppe C,
  4. 4. den Verwendungsgruppen M BUO 2, M ZUO 2 und M ZCh die Verwendungsgruppe D.

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