§ 96
(1) Wer sich um einen Segelfliegerschein bewirbt, muß nachweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer und mindestens 30 Landungen ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von insgesamt wenigstens eineinhalb Stunden Dauer und mindestens 15 Landungen.
(2) Auf die Flugzeiten gemäß Abs. 1 sind nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer anzurechnen.
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