§ 96 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Gültige Stimmen

§ 96

(1) § 96.Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von jeder Wählergruppe hinzugefügten leeren Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will. Der amtliche Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe, durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen oder durch Bezeichnung wenigstens eines Bewerbers einer Wählergruppe oder durch Abgabe der Vorzugsstimme eindeutig zu erkennen ist.

(2) Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet, so ist diese Stimme ungültig.

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