Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
§ 96.
Kleine Abfüll-, Misch- oder Klärbehälter, die in Auffangwannen der Lagerbehälter aufgestellt sind, bleiben bei der Feststellung der Größe der Auffangwanne und der Anzahl der Lagerbehälter dann unberücksichtigt, wenn die Zahl dieser kleinen Behälter die Zahl der Lagerbehälter in der Auffangwanne nicht übersteigt und die einzelnen Nenninhalte der kleinen Behälter höchstens 15 vH der höchstzulässigen Lagermenge des jeweils zuzuordnenden Lagerbehälters betragen; dies gilt jedoch nicht für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Schlagworte
Abfüllbehälter, Mischbehälter
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
10007156
Dokumentnummer
NOR12084771
alte Dokumentnummer
N5199450868J
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