§ 96 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

§ 96.

Kleine Abfüll-, Misch- oder Klärbehälter, die in Auffangwannen der Lagerbehälter aufgestellt sind, bleiben bei der Feststellung der Größe der Auffangwanne und der Anzahl der Lagerbehälter dann unberücksichtigt, wenn die Zahl dieser kleinen Behälter die Zahl der Lagerbehälter in der Auffangwanne nicht übersteigt und die einzelnen Nenninhalte der kleinen Behälter höchstens 15 vH der höchstzulässigen Lagermenge des jeweils zuzuordnenden Lagerbehälters betragen; dies gilt jedoch nicht für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Schlagworte

Abfüllbehälter, Mischbehälter

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084771

alte Dokumentnummer

N5199450868J

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