Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 96.
(1) Für die Beurteilung der Überschuldung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sind ausgeschriebene Nachschüsse, die sechs Monate nach ihrer Fälligkeit noch nicht eingezahlt sind, nicht mehr als Aktiva des Vereins zu werten.
(2) Für die Berechnung und die Eintreibung der Nachschüsse im Konkurs sind die §§ 2 und 4 bis 12 der Verordnung vom 21. März 1918, RGBl. Nr. 105, über den Konkurs, die Geltendmachung der Haftung und das Ausgleichsverfahren bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sinngemäß anzuwenden. Die Nachschüsse dürfen ein in der Satzung festgesetztes Höchstmaß nicht übersteigen.
(3) Bei der Beurteilung, ob das Vermögen des Vereins zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich ausreichen wird, sind die nach Abs. 2 zulässigen Nachschüsse zu berücksichtigen.
(4) Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsfonds gehen allen übrigen Konkursforderungen nach.
Schlagworte
Erwerbsgenossenschaft, RGBl. Nr. 105/1918
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40067342
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