§ 96 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

II. Geschäftsgang in der Voruntersuchung

§ 96.

Ist die Voruntersuchung eingeleitet, so schreitet der Untersuchungsrichter, ohne weitere Anträge des Anklägers abzuwarten, von Amts wegen ein, um den Tatbestand zu erheben, den Täter zu ermitteln und die zur Überführung oder Verteidigung des Beschuldigten dienenden Beweismittel so weit festzustellen, als es der Zweck der Voruntersuchung erfordert.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030395

alte Dokumentnummer

N2197523748S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)