§ 96 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Lehrplan der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

§ 96.

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sind vorzusehen:

  1. a) als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Politische Bildung, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Umweltkunde;
  2. b) als Pflichtgegenstände: die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, praktischen und musisch-kreativen sowie rechtskundlichen Unterrichtsgegenstände, ferner Pflichtpraktika;
  3. c) als verbindliche Übungen: ergänzende Unterrichtsveranstaltungen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit.

(1a) Für die Lehrpläne der Kollegs (§ 95 Abs. 3a) gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.

(2) Für die Lehrpläne der Lehrgänge zur Ausbildung in Sonderkindergartenpädagogik (§ 95 Abs. 3) sind die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind.

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