§ 96 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

2. Abschnitt

Ermittlungen der Landeswahlbehörde Stimmenprotokoll mit Wahlzahl

§ 96

(1) § 96.Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 90 Abs. 3 übermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und die von der Bundeswahlbehörde für die Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gemäß § 95 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln und unverzüglich der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die gemäß § 94 Abs. 1 ausgesonderten Wahlkuverts, die gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen Landeswahlbehörden übermittelten Wahlkuverts sowie die von Wahlkartenwählern aus dem Ausland eingelangten Wahlkuverts, letztere unter Beachtung der Bestimmungen über die Stimmenabgabe im Ausland (§ 60), sind unter Setzung entsprechender Vorkehrungen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses (zB gründliches Mischen in einem Behältnis) miteinzubeziehen.

(2) Die Gesamtsumme der im Landeswahlkreis für die Parteien abgegebenen gültigen Stimmen wird anschließend durch die Anzahl der im Landeswahlkreis zu vergebenden Mandate geteilt. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl. Das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis und die Wahlzahl sind in einem Stimmenprotokoll festzuhalten.

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