Entscheidungspflicht
§ 96.
§ 73 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Entscheidung über die Berufung gegen eine Suspendierung diese Frist einen Monat beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12109562
alte Dokumentnummer
N6199440919J
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