§ 96 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

§ 96.

Ist ein Versorgungswerber oder sein gesetzlicher Vertreter bei einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beschäftigt, so ist dieses von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht in solchen Fällen auf das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über.

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12109911

alte Dokumentnummer

N6199444125J

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