Vergütungen
§ 96
(1) § 96.Für jede Sitzung oder Verhandlung haben die Beisitzer des Kartellgerichts und ihre Stellvertreter Anspruch auf eine Vergütung von 4,68%, die Mitglieder des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter auf eine Vergütung von 6,68% des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Wird ein Beisitzer oder dessen Stellvertreter als Berichterstatter tätig, so hat er Anspruch auf die doppelte Vergütung.
(2) Finden an einem Tag mehrere Sitzungen oder Verhandlungen in verschiedenen Rechtssachen statt, so gebührt für jede Sitzung oder Verhandlung die volle Vergütung.
(3) Die Beisitzer (Stellvertreter) haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975, BGBl. Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß für die Dauer der Sitzungen und Verhandlungen keine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht und sich der in dessen § 18 Abs. 2 jeweils genannte Betrag um die Hälfte erhöht.
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