§ 96.
Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist mit seiner Vollziehung jedes Bundesministerium, und zwar insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.
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§ 96.
Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist mit seiner Vollziehung jedes Bundesministerium, und zwar insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.
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