XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen
§ 96.
Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 30 000 Euro. Die Vollstreckung solcher Bescheide durch Geldstrafen als Zwangsstrafe ist auch gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig.
Schlagworte
Verfahrensbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2017
Gesetzesnummer
10004827
Dokumentnummer
NOR40076174
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