3. HAUPTSTÜCK
Kontrolle durch die EFTA-Überwachungsbehörde Korrekturmechanismus
§ 96.
(1) Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde die Republik Österreich oder einen Auftraggeber auffordert, einen Klaren und eindeutigen Verstoß gegen die im EWR-Abkommen, insbesondere in dessen Anhang XVI, enthaltenen Vergabevorschriften zu beseitigen, so ist nach Maßgabe der folgenden Absätze vorzugehen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die rasche Weiterleitung von Informationen im Verkehr mit dem Auftraggeber einerseits und der EFTA-Überwachungsbehörde andererseits wahrzunehmen. Österreichische Stellungnahmen gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf der Grundlage der vom Auftraggeber vorzulegenden schriftlichen Unterlagen des Vergabeverfahrens nach Anhörung des Auftraggebers vorzubereiten und im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen abzugeben.
(3) Soweit der Republik Österreich nach den in Abs. 1 genannten Vorschriften oder nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes Mitteilungspflichten gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde obliegen, hat der betroffene Auftraggeber dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten spätestens zehn Tage nach Eingang der genannten Aufforderung zwecks Weiterleitung an die EFTA-Überwachungsbehörde folgende Unterlagen zu übermitteln:
- 1. vollständige Unterlagen betreffend das bemängelte Vergabeverfahren und die von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Abs. 1 festgestellte Rechtswidrigkeit und
- 2. entweder
- a) einen Nachweis, daß die Rechtswidrigkeit beseitigt wurde, oder
- b) eine ausführliche Begründung dafür, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde, oder
- c) die Mitteilung, daß das betreffende Vergabeverfahren entweder auf Betreiben des Auftraggebers oder aber im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt wurde.
(4) In einer Begründung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b kann insbesondere geltend gemacht werden, daß die behauptete Rechtswidrigkeit bereits Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist. In diesem Fall hat der Auftraggeber den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich vom Ausgang dieses Verfahrens zwecks Verständigung der EFTA-Überwachungsbehörde zu unterrichten.
(5) Nach einer Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. c hat der Auftraggeber dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gegebenenfalls unverzüglich die Beendigung der Aussetzung oder die Eröffnung eines neuen Vergabeverfahrens, das sich ganz oder teilweise auf das frühere Vergabeverfahren bezieht, zwecks Verständigung der EFTA-Überwachungsbehörde bekanntzugeben. In einer derartigen neuerlichen Mitteilung ist entweder zu bestätigen, daß die behauptete Rechtswidrigkeit beseitigt wurde oder eine ausführliche Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154359
alte Dokumentnummer
N9199329167J
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